Wir unterstützen Ihren Einstieg in die Elektromobilität – mit einer vielfältigen Fahrzeugrange und einer attraktiven finanziellen Förderung. Mercedes-Benz und die Bundesregierung teilen sich grundsätzlich zur Hälfte den Umweltbonus bei Kauf eines elektrifizierten Neufahrzeugs, das auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge steht. Im Zuge der Innovationsprämie verdoppelt sich bis zum 31.12.2025 der Bundesanteil am Umweltbonus für alle Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden.[1]
Die exakte Fördersumme für Ihren neuen elektrifizierten Mercedes-Benz und smart EQ haben wir für alle kurzfristig verfügbaren Neuwagen und Vorführwagen für Sie zusammengestellt.
Die Kfz-Steuerbefreiung[2] von rein batterieelektrischen Fahrzeugen beträgt bis zu 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025. Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
Die Versteuerung elektrifizierter Dienstwagen wurde durch die Bundesregierung gesenkt. Die Reduzierung ist abhängig vom Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage. Wird ein privat genutztes Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug[3] im Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 angeschafft oder geleast, wird die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Lohn-/Einkommensteuer halbiert. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von max. 60.000 Euro beträgt diese sogar nur ein Viertel. So reduziert sich die Steuerbelastung um die Hälfte (bzw. auf ein Viertel). Dieses Prinzip findet auch bei Anwendung der sogenannten Fahrtenbuchmethode Berücksichtigung.[4]
Neben Fördermöglichkeiten auf staatlicher Ebene stehen zugleich regionale Programme und wirtschaftliche Initiativen bereit, um den Ausbau von Elektromobilität zu unterstützen. Informieren Sie sich hierzu am besten online, welche Angebote hierzu vonseiten Ihrer Kommune, örtlicher Energieversorger oder Umweltverbände bestehen. Eine Auflistung, mit welchen weiteren Förderprogrammen der Umweltbonus kombiniert werden kann, finden Sie auf der Website des BAFA.
Innerhalb ihres Förderprogramms bezuschusst die KfW den Kauf und Anschluss von privater Ladeinfrastruktur. Je Ladepunkt gewährt die KfW für alle förderfähigen Ladestationen [5] einen Zuschuss in Höhe von 900 Euro.[6] Dieser gilt für Ladestationen an privat genutzten Stell¬plätzen von Wohngebäuden – für Eigentümer und Wohnungs¬eigentümer¬gemein¬schaften, für Mieter und Vermieter.
Beantragen Sie ab sofort Ihre staatliche Förderung. Bestellen Sie Ihre Ladestation bei unserem Partner The Mobility House. Mit Anschaffung der innogy eBox smart oder innogy eBox professional können Sie sich Ihren Zuschuss von 900 Euro sichern.
Mehr Informationen zu den Modellen erhalten Sie online: innogy eBox Professional sowie innogy eBox smart.
Weitere Informationen zum KfW-Förderantrag finden Sie hier.
Hinweis: Alle Angaben zu Förderungen sind als unverbindliche Hinweise zu verstehen. Die Daimler AG übernimmt keine Garantie für die Gewährung von Fördermaßnahmen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren Mercedes-Benz Partner.
1 Der Kauf und die Zulassung von neuen vollelektrischen Fahrzeugen und Plug-In-Hybrid Fahrzeugen wird im Rahmen des Umweltbonus gefördert. Die Förderung leisten Automobilhersteller und Bund grundsätzlich zur Hälfte für Neufahrzeuge, die auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen. Im Rahmen der "Innovationsprämie" wird der Bundesanteil am Umweltbonus für förderfähige Fahrzeuge befristet verdoppelt. Die Bundesregierung hat beschlossen, die ursprüngliche Frist für den Auslauf der "Innovationsprämie" aufzuheben und die "Innovationsprämie" nun bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Der Anteil des Herstellers am Umweltbonus wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen. Unter gewissen Voraussetzungen gilt der Umweltbonus auch für vollelektrische und Plug-in-Hybrid Leasing- und Gebrauchtfahrzeuge. Eine Förderung ist nur verfügbar für förderfähige Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden. Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme der "Innovationsprämie" bzw. des Umweltbonus ist durch die auf der Website der BAFA (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html) abrufbare Richtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der „Innovationsprämie“ bzw. des Umweltbonus. Der Erhalt des Bundesanteils erfolgt vorbehaltlich einer positiven Entscheidung des Antrags durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Umweltbonus endet mit Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, spätestens jedoch am 31.12.2025.
2 Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden.
3 Es profitieren derzeit nur Plug-in-Hybridfahrzeuge, welche die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, d.h. deren rein elektrische Reichweite innerorts (EAER „City“) mindestens 40 km beträgt oder deren CO2 Ausstoß höchstens 50 g/km beträgt. Die Werte werden in den mitgelieferten, fahrzeugindividuellen CoC-Papieren aufgeführt. Es werden die nach dem WLTP Messverfahren ermittelten Werte herangezogen.
4 Details regelt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html). Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
5 Die Förderung gilt nur für Ladestationen, die von der KfW im Rahmen des Förderprogramms veröffentlicht wurden.
6 Erhalt des Zuschusses gilt vorbehaltlich der positiven Entscheidung der KfW.